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ALLGEMEINE HINWEISE IN BEZUG AUF DIE NICHTERFÜLLUNG DER ZAHLUNGSPFLICHT DER PARKGEBÜHR FÜR FAHRZEUGE MIT DEUTSCHEN KENNZEICHEN IN DER STADT ZADAR (Kroatien, EU-Mitgliedstaat)

Die Stadt Zadar (Kroatien) verfügt über zahlreiche Parkraumbewirtschaftungszonen. Viele städtische, öffentliche Parkplätze (ähnlich wie in Deutschland) sind damit gebührenpflichtig. Je nach Standort des Parkplatzes fallen unterschiedliche Parkscheingebühren an.

Wird die jeweilige Parkscheingebühr (Stunden- oder Tagesgebühr) nicht oder nicht rechtzeitig (im Voraus) entrichtet, so fällt gemäß Art. 7 und 18 des Dekretes zur Organisation und Zahlungsmodalitäten von Parkplätzen in der Stadt Zadar, veröffentlicht im amtlichen Gesetzblatt Nr. 4/2011 der Stadt Zadar, die jeweilige Tagesparkscheingebühr an.

Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit den Parkraumbewirtschaftungszonen stehen, werden von der OBALA I LUČICE d.o.o., Ulica Andrije Medulića 2/II, Zadar, einer kroatischen Gesellschaft des Privatrechts mit Sitz in Zadar (Kroatien), verwaltet und bearbeitet. In ihren Zuständigkeitsbereich fällt insbesondere die Geltendmachung von Forderungen, die aus Parkplatzverstößen herrühren.

Daher kontrollieren Mitarbeiter der OBALA I LUČICE d.o.o in regelmäßigen Zeitabständen die Gültigkeit der Parkscheine. Stellen sie einen Parkplatzverstoß fest, wird dieser beweissicher dokumentiert. Bereits bei der Feststellung des Parkplatzverstoßes befindet sich der Verkehrsteilnehmer mit seiner Zahlungspflicht in Verzug. Der Verkehrsteilnehmer erhält durch Anbringung eines Hinweiszettels die Gelegenheit, kulanzhalber noch vor Ort die Tagesparkscheingebühr zu entrichten. Hinweis: Bei festgestelltem Parkplatzverstoß durch einen Mitarbeiter der OBALA I LUČICE d.o.o ist der Fahrzeughalter dafür verantwortlich, dass die Zahlungsaufforderung an seinem Fahrzeug nicht beschädigt oder vernichtet wird. Ebenso verhält es sich,  wenn die Zahlungsaufforderung verloren geht (Beweislastumkehr).

Das streitige Rechtsverhältnis richtet sich nach kroatischem Recht. Hiernach haftet der Fahrzeughalter für den vom Fahrer oder Halter abgeschlossenen Parkplatzvertrag durch das Nutzen der öffentlichen Parkplätze in der Stadt Zadar.

Die Verjährungsfrist für die geltend gemachten Forderungen beträgt fünf Jahre.

Die OBALA I LUČICE d.o.o wird in Deutschland allein durch die Rechtsanwaltskanzlei Kraft, Kurfürstendamm 103/104, 10711 Berlin, vertreten. Sie ist insbesondere als einzige Rechtsanwaltskanzlei in Deutschland damit betraut worden, Forderungen aus oben genannten Parkplatzverstößen gegen Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen geltend zu machen. Sie ist zudem berechtigt, Zahlungen für die OBALA I LUČICE d.o.o entgegen zu nehmen (Geldempfangsvollmacht).

Die Auskunft über die Halterdaten wird auf Antrag der OBALA I LUČICE d.o.o., vertreten durch die vorgenannte Rechtsanwaltskanzlei Kraft, für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge in einem dafür vorgesehenen Auskunftsverfahren erteilt.  

Hinweis: Wird der Zahlungsaufforderung der Rechtsanwaltskanzlei Kraft nicht vollständig und fristgerecht nachgekommen, muss mit einer kostenintensiven gerichtlichen Auseinandersetzung gerechnet werden.

Dies kann durch vollständige und fristgerechte Zahlung vermieden werden. Die Angelegenheit ist dann erledigt.